Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelstrafsachen werden in der Umgangssprache oft als Drogendelikte bezeichnet. Hierunter versteht man alle Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Strafverteidigungen im Betäubungsmittelstrafrecht erfordern fundierte Kenntnisse zu den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) und der hierzu ergangenen höchtsrichterlichen Rechtsprechung. Die einzelnen Vorschriften des BtMG drohen beim unerlaubten Umgang mit Drogen hohe Strafen an. Zur Aufklärung von Drogendelikten betreiben Polizei und Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren oft großen Aufwand. Hinzu kommt, dass Verstöße gegen das BtMG der Fahrerlaubnisstelle mitgeteilt werden. Diese überprüft die Fahreignung des Betroffenen, so dass es unter Umständen zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen kann.

Sowohl bei kleineren Verstößen und erst recht bei größeren Verfahren ist die frühestmögliche Hinzuziehung eines im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Strafverteidigers dringend anzuraten. Hierdurch können "Fehler" vermieden werden, die im weiteren Verlauf des Verfahrens nur schwerlich oder gar nicht "korrigiert" werden können. Sollten Sie vom Betäubungsmittelstrafrecht betroffen sein oder haben sie Fragen bezüglich der genauen Tatbestände, können Sie mich gerne kontaktieren. Als erfahrener Strafverteidiger kann ich Sie im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts (Drogenrechts) in der Grafschaft Bentheim, aber auch bundesweit, qualifiziert beraten und vertreten. Häufigst bearbeitete Fallgestaltungen sind:

Einfuhr von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge, ggfls. teils zum Handeltreiben teils zum Eigenkonsum)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge)

Besitz von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge)

Anbau / Herstellen / Abgabe / Erwerb von Betäubungsmitteln


In jedem Fall sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Betäubungsmittelstrafrechts.

Zum Beschuldigten in einem Straf- oder Bußgeldverfahren können Sie auf verschiedene Weise werden und damit in den Blickpunkt der Ermittlungsbehörden rücken. Die folgenden Hinweise sollen Ihnen eine Hilfestellung geben, wie Sie sich verhalten sollten, bis es Ihnen gelungen oder gestattet worden ist, Kontakt zu Ihrem Verteidiger aufzunehmen.



Hinweise

  • 1. Vorladung

    Für den Fall, dass Sie von der Polizei eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter bekommen haben, sollten Sie schnellstmöglich Kontakt zu Ihrem Verteidiger aufnehmen und zwar vor dem mitgeteilten Vernehmungstermin. Mit Ihrem Verteidiger können Sie dann in Ruhe und ausführlich erörtern, wie den Ermittlungsbehörden entgegengetreten wird.

  • 2. Festnahme / Verhaftung / Inhaftierung

    Falls Sie von Polizeibeamten vorläufig festgenommen und zur Wache verbracht werden, ist in dieser Ausnahmesituation Schweigen die erste Wahl der Verhaltensregeln. Es empfiehlt sich, bei der Ergreifung nur Pflichtangaben zur Person zu machen. Jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen, hieraus darf ihm kein rechtlicher Nachteil erwachsen. Schweigen Sie und reden Sie erst mit dem Verteidiger Ihres Vertrauens. Nur gemeinsam können Sie die Risiken und Chancen einer frühzeitigen Aussage klären und richtig beurteilen. Der mögliche Schaden der durch unbedachte oder verfrühte Äußerungen zum Vorwurf eintritt, kann immens sein. Die Fehler die zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden, lassen sich meist nicht wieder korrigieren. Sie haben als Beschuldigter und insbesondere bei Ihrer Festnahme einen Anspruch darauf, vor Ihrer Vernehmung mit Ihrem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich zu beraten. Die Ermittlungsbehörden haben Sie bei der Kontaktaufnahme zu unterstützen.

    Die weitläufig verbreitete Auffassung, dass nur der von Ihnen unterzeichnete Inhalt in einem Vernehmungsprotokoll später gegen Sie verwendet werden könnte, ist falsch. Auch spontane Äußerungen oder beiläufige Erklärungen - etwa auf der Fahrt zur Polizeiwache - können Gegenstand des Ermittlungsverfahrens werden.

  • 3. Durchsuchung

    Durchsuchungen zielen auf die Gewinnung von Informationen durch das Auffinden und die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme sachlicher Beweismittel. Durchsuchungen erfolgen ohne vorhergehende Ankündigung und sind daher überraschend. Oft bedeuten sie für den Betroffenen die erste Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden. Durchsuchungsmaßnahmen wecken Ängste und das Gefühl, der Staatsgewalt hilflos ausgeliefert zu sein. In einem Unternehmen können Durchsuchungen den Geschäftsbetrieb vorübergehend zum Erliegen bringen. Sie bedeuten Unruhe und das Risiko, für den Geschäftsbetrieb wichtige Unterlagen zu verlieren.

    Durchsuchungen wegen Gefahr im Verzuge ohne richterlichen Beschluss stellen Ausnahmefälle dar. Regelmäßig wird die Durchsuchung aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vorgenommen. Diesen sollten Sie sich aushändigen lassen und aufmerksam lesen. Sie können dem Beschluss entnehmen, weshalb eine Durchsuchung stattfindet (Tatvorwurf) und wonach gesucht wird (Beweismittel).

    Zwar besteht keine Verpflichtung, die mit der Durchsuchung befassten Beamten zu unterstützen; Unterbleibt diese Unterstützung jedoch, dauert die Durchsuchung länger und es wird oftmals sehr viel mehr beschlagnahmt. Das birgt Risiken, weil sogenannte Zufallsfunde zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen. Je nachdem kann es sich daher im Einzelfall empfehlen, das gesuchte Beweismittel auszuhändigen, soweit die Durchsuchungsmaßnahme hierdurch zeitlich und vor allem sachlich beschränkt werden kann.

    Bei Unternehmen folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass Ihnen die Anfertigung von Kopien solcher Geschäftsunterlagen gestattet werden muss, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsablaufs dringend benötigt werden.

    Die Polizeibeamten führen regelmäßig Formulare mit sich, in denen die sichergestellten Gegenstände so genau wie möglich bezeichnet werden müssen und von denen Sie eine Durchschrift erhalten. Durch Ankreuzen kann der Sicherstellung/Beschlagnahme widersprochen werden. Ob sich dies jedoch empfiehlt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.

    Als Beschuldigter kann auch die (aus Ihrer Sicht) harmloseste Äußerung (etwa während der Durchsuchung im vermeintlichen Smalltalk mit einem Beamten) im Zweifel gegen Sie verwendet werden. Da Sie im Regelfall keine Details zu der Vorgeschichte der Durchsuchung kennen, wissen Sie nicht, worauf es ankommen könnte. Daher ist es besser zu schweigen und schon während der Durchsuchung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.