Internetstrafrecht (IT-Strafrecht) | Computerstrafrecht
Das Internetstrafrecht hat sich im Laufe der digitalen Revolution entwickelt. Das Internet umgibt uns heutzutage in allen Bereichen. Im Zuge dessen haben sich auch die Straftaten auf die digitale Welt verlagert. Das Cyber Crime umfasst Delikte des allgemeinen Strafrechts und des Nebenstrafrechts, die im Zusammenhang mit der Verbreitung des Internets eine neue Bedeutung erfahren haben.
Das Internetstrafrecht ist als Querschnittsmaterie zu sehen, die sich aus vielen Einzelnormen - Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten - unterschiedlicher Gesetze zusammensetzt, etwa nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Urheberrechtsgesetz (UrhG), Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Telemediengesetz (TMG). Zu den Straftaten, die unter der Verwendung von Computern begangen werden, gehören insbesondere: Computerbetrug (§ 263 a StGB), Ausspähen von Daten (§ 202a StGB), Datenveränderung (§ 303a StGB), Computersabotage (§ 303b StGB) und Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269, 270 StGB). Delikte, bei denen das Internet regelmäßig als Transportmedium herangezogen wird, sind z. B.: Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 ff. StGB), Volksverhetzung und Gewaltdarstellung (§§ 130, 131 StGB), aber auch Betrug (§ 263 StGB), Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185-187 StGB) oder die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB). Aus dem Bereich des Urheberrechts sollen beispielhaft die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG) und das unzulässige Anbringen der Urheberbezeichnung (§ 107 UrhG) genannt werden.
In jedem Fall sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Internet- bzw. Computerstrafrechts.
Zum Beschuldigten in einem Straf- oder Bußgeldverfahren können Sie auf verschiedene Weise werden und damit in den Blickpunkt der Ermittlungsbehörden rücken. Die folgenden Hinweise sollen Ihnen eine Hilfestellung geben, wie Sie sich verhalten sollten, bis es Ihnen gelungen oder gestattet worden ist, Kontakt zu Ihrem Verteidiger aufzunehmen.
Hinweise
Für den Fall, dass Sie von der Polizei eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter bekommen haben, sollten Sie schnellstmöglich Kontakt zu Ihrem Verteidiger aufnehmen und zwar vor dem mitgeteilten Vernehmungstermin. Mit Ihrem Verteidiger können Sie dann in Ruhe und ausführlich erörtern, wie den Ermittlungsbehörden entgegengetreten wird.
Falls Sie von Polizeibeamten vorläufig festgenommen und zur Wache verbracht werden, ist in dieser Ausnahmesituation Schweigen die erste Wahl der Verhaltensregeln. Es empfiehlt sich, bei der Ergreifung nur Pflichtangaben zur Person zu machen. Jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen, hieraus darf ihm kein rechtlicher Nachteil erwachsen. Schweigen Sie und reden Sie erst mit dem Verteidiger Ihres Vertrauens. Nur gemeinsam können Sie die Risiken und Chancen einer frühzeitigen Aussage klären und richtig beurteilen. Der mögliche Schaden der durch unbedachte oder verfrühte Äußerungen zum Vorwurf eintritt, kann immens sein. Die Fehler die zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden, lassen sich meist nicht wieder korrigieren. Sie haben als Beschuldigter und insbesondere bei Ihrer Festnahme einen Anspruch darauf, vor Ihrer Vernehmung mit Ihrem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich zu beraten. Die Ermittlungsbehörden haben Sie bei der Kontaktaufnahme zu unterstützen.
Die weitläufig verbreitete Auffassung, dass nur der von Ihnen unterzeichnete Inhalt in einem Vernehmungsprotokoll später gegen Sie verwendet werden könnte, ist falsch. Auch spontane Äußerungen oder beiläufige Erklärungen - etwa auf der Fahrt zur Polizeiwache - können Gegenstand des Ermittlungsverfahrens werden.
Durchsuchungen zielen auf die Gewinnung von Informationen durch das Auffinden und die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme sachlicher Beweismittel. Durchsuchungen erfolgen ohne vorhergehende Ankündigung und sind daher überraschend. Oft bedeuten sie für den Betroffenen die erste Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden. Durchsuchungsmaßnahmen wecken Ängste und das Gefühl, der Staatsgewalt hilflos ausgeliefert zu sein. In einem Unternehmen können Durchsuchungen den Geschäftsbetrieb vorübergehend zum Erliegen bringen. Sie bedeuten Unruhe und das Risiko, für den Geschäftsbetrieb wichtige Unterlagen zu verlieren.
Durchsuchungen wegen Gefahr im Verzuge ohne richterlichen Beschluss stellen Ausnahmefälle dar. Regelmäßig wird die Durchsuchung aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vorgenommen. Diesen sollten Sie sich aushändigen lassen und aufmerksam lesen. Sie können dem Beschluss entnehmen, weshalb eine Durchsuchung stattfindet (Tatvorwurf) und wonach gesucht wird (Beweismittel).
Zwar besteht keine Verpflichtung, die mit der Durchsuchung befassten Beamten zu unterstützen; Unterbleibt diese Unterstützung jedoch, dauert die Durchsuchung länger und es wird oftmals sehr viel mehr beschlagnahmt. Das birgt Risiken, weil sogenannte Zufallsfunde zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen. Je nachdem kann es sich daher im Einzelfall empfehlen, das gesuchte Beweismittel auszuhändigen, soweit die Durchsuchungsmaßnahme hierdurch zeitlich und vor allem sachlich beschränkt werden kann.
Bei Unternehmen folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass Ihnen die Anfertigung von Kopien solcher Geschäftsunterlagen gestattet werden muss, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsablaufs dringend benötigt werden.
Die Polizeibeamten führen regelmäßig Formulare mit sich, in denen die sichergestellten Gegenstände so genau wie möglich bezeichnet werden müssen und von denen Sie eine Durchschrift erhalten. Durch Ankreuzen kann der Sicherstellung/Beschlagnahme widersprochen werden. Ob sich dies jedoch empfiehlt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Als Beschuldigter kann auch die (aus Ihrer Sicht) harmloseste Äußerung (etwa während der Durchsuchung im vermeintlichen Smalltalk mit einem Beamten) im Zweifel gegen Sie verwendet werden. Da Sie im Regelfall keine Details zu der Vorgeschichte der Durchsuchung kennen, wissen Sie nicht, worauf es ankommen könnte. Daher ist es besser zu schweigen und schon während der Durchsuchung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.