Jugendstrafrecht
Das Jugendstrafrecht ist Sonderstrafrecht und Sonderstrafprozessrecht. Leitprinzip des Jugendstrafrechts ist die Prämisse "Erziehung vor Strafe". Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt den Umgang mit Straftaten Jugendlicher und Heranwachsender. Es regelt dabei nicht die Strafbarkeit einer Handlung. Straftaten sind im Strafgesetzbuch (StGB) und in den Vorschriften des Nebenstrafrechts normiert. Das Jugendgerichtsgesetz regelt vielmehr das Strafverfahren, die Sanktionierung und die Vollstreckung bei Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende, die sich einer Straftat schuldig gemacht haben. Typische Jugendverfehlungen sind nicht definiert. Diese können lediglich negativ abgegrenzt werden. Insbesondere nicht ausgeschlossen von Jugendverfehlungen sind etwa Sachbeschädigungen durch Graffiti.
Der Rechtsanwalt im Jugendstrafrecht trägt hohe Verantwortung für den Jugendlichen und muss die Verteidigung unter genügender Beachtung der jugendpsychologischen und jugendpädagogischen Belange gestalten. Gerade im Bereich des Jugendstrafrechts gibt es - auch bei nachweisbarer Täterschaft - zahlreiche Möglichkeiten, auf eine Verfahrenseinstellung hinzuwirken, wenn Einsicht und Wiedergutmachungswille beim Jugendlichen vorhanden sind oder geweckt werden können.
Wenn Sie mich als Eltern bzw. erziehungsberechtigter Elternteil für Ihren Sohn bzw. Ihre Tochter als Rechtsanwalt beauftragen möchten, werde ich im Vorfeld mit Ihrem Kind ein kurzes Gespräch unter vier Augen führen.
In jedem Fall sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um mit diesem die Verteidigungsmöglichkeiten zu besprechen. Gerne berate ich Sie in allen Fragen des Jugendstrafrechts.
Zum Beschuldigten in einem Straf- oder Bußgeldverfahren können Sie auf verschiedene Weise werden und damit in den Blickpunkt der Ermittlungsbehörden rücken. Die folgenden Hinweise sollen Ihnen eine Hilfestellung geben, wie Sie sich verhalten sollten, bis es Ihnen gelungen oder gestattet worden ist, Kontakt zu Ihrem Verteidiger aufzunehmen.
Hinweise
Für den Fall, dass Sie von der Polizei eine Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter bekommen haben, sollten Sie schnellstmöglich Kontakt zu Ihrem Verteidiger aufnehmen und zwar vor dem mitgeteilten Vernehmungstermin. Mit Ihrem Verteidiger können Sie dann in Ruhe und ausführlich erörtern, wie den Ermittlungsbehörden entgegengetreten wird.
Falls Sie von Polizeibeamten vorläufig festgenommen und zur Wache verbracht werden, ist in dieser Ausnahmesituation Schweigen die erste Wahl der Verhaltensregeln. Es empfiehlt sich, bei der Ergreifung nur Pflichtangaben zur Person zu machen. Jeder Beschuldigte hat das Recht zu schweigen, hieraus darf ihm kein rechtlicher Nachteil erwachsen. Schweigen Sie und reden Sie erst mit dem Verteidiger Ihres Vertrauens. Nur gemeinsam können Sie die Risiken und Chancen einer frühzeitigen Aussage klären und richtig beurteilen. Der mögliche Schaden der durch unbedachte oder verfrühte Äußerungen zum Vorwurf eintritt, kann immens sein. Die Fehler die zu Beginn eines Ermittlungsverfahrens gemacht werden, lassen sich meist nicht wieder korrigieren. Sie haben als Beschuldigter und insbesondere bei Ihrer Festnahme einen Anspruch darauf, vor Ihrer Vernehmung mit Ihrem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich zu beraten. Die Ermittlungsbehörden haben Sie bei der Kontaktaufnahme zu unterstützen.
Die weitläufig verbreitete Auffassung, dass nur der von Ihnen unterzeichnete Inhalt in einem Vernehmungsprotokoll später gegen Sie verwendet werden könnte, ist falsch. Auch spontane Äußerungen oder beiläufige Erklärungen - etwa auf der Fahrt zur Polizeiwache - können Gegenstand des Ermittlungsverfahrens werden.
Durchsuchungen zielen auf die Gewinnung von Informationen durch das Auffinden und die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme sachlicher Beweismittel. Durchsuchungen erfolgen ohne vorhergehende Ankündigung und sind daher überraschend. Oft bedeuten sie für den Betroffenen die erste Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden. Durchsuchungsmaßnahmen wecken Ängste und das Gefühl, der Staatsgewalt hilflos ausgeliefert zu sein. In einem Unternehmen können Durchsuchungen den Geschäftsbetrieb vorübergehend zum Erliegen bringen. Sie bedeuten Unruhe und das Risiko, für den Geschäftsbetrieb wichtige Unterlagen zu verlieren.
Durchsuchungen wegen Gefahr im Verzuge ohne richterlichen Beschluss stellen Ausnahmefälle dar. Regelmäßig wird die Durchsuchung aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vorgenommen. Diesen sollten Sie sich aushändigen lassen und aufmerksam lesen. Sie können dem Beschluss entnehmen, weshalb eine Durchsuchung stattfindet (Tatvorwurf) und wonach gesucht wird (Beweismittel).
Zwar besteht keine Verpflichtung, die mit der Durchsuchung befassten Beamten zu unterstützen; Unterbleibt diese Unterstützung jedoch, dauert die Durchsuchung länger und es wird oftmals sehr viel mehr beschlagnahmt. Das birgt Risiken, weil sogenannte Zufallsfunde zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden dürfen. Je nachdem kann es sich daher im Einzelfall empfehlen, das gesuchte Beweismittel auszuhändigen, soweit die Durchsuchungsmaßnahme hierdurch zeitlich und vor allem sachlich beschränkt werden kann.
Bei Unternehmen folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass Ihnen die Anfertigung von Kopien solcher Geschäftsunterlagen gestattet werden muss, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsablaufs dringend benötigt werden.
Die Polizeibeamten führen regelmäßig Formulare mit sich, in denen die sichergestellten Gegenstände so genau wie möglich bezeichnet werden müssen und von denen Sie eine Durchschrift erhalten. Durch Ankreuzen kann der Sicherstellung/Beschlagnahme widersprochen werden. Ob sich dies jedoch empfiehlt, kann nur im Einzelfall beurteilt werden.
Als Beschuldigter kann auch die (aus Ihrer Sicht) harmloseste Äußerung (etwa während der Durchsuchung im vermeintlichen Smalltalk mit einem Beamten) im Zweifel gegen Sie verwendet werden. Da Sie im Regelfall keine Details zu der Vorgeschichte der Durchsuchung kennen, wissen Sie nicht, worauf es ankommen könnte. Daher ist es besser zu schweigen und schon während der Durchsuchung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.